Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Chair Airlines AG („Chair Airlines“)
1. Anwendungsbereich
Diese ABB gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck‚ einschliesslich der damit zusammenhängenden Leistungen‚ durch die Chair Airlines AG („Chair Airlines“) oder ihre Erfüllungsgehilfen. Diese ABB gelten auch für unentgeltliche Beförderungen oder für Beförderungen zu Sonderkonditionen‚ soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten zusätzlich die Chair Airlines AGB sowie‚ falls die Buchung bei einem „Flugreise-Veranstalter“ erfolgt‚ dessen AGB. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Chair Airlines ABB vor‚ sofern sie die operationelle Durchführung des Fluges betreffen.
2. Check-in
Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen‚ dass er spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung und der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Wir empfehlen‚ zur Erfüllung der bestehenden Sicherheitsanforderungen zur Abfertigung mindestens 90 Minuten vor planmässiger Abflugzeit am Check-in zu erscheinen.
3. Beförderung nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reiseunterlagen
Bei der Abfertigung ist die Vorlage der Buchungsbestätigung erforderlich. Alle Fluggäste‚ auch Jugendliche‚ Kinder und Kleinkinder‚ müssen bei Abfertigung einen gültigen amtlichen Ausweis (Reisepass/Identitätskarte/Kinderreisepass o.ä.) vorlegen. Bei internationalen Flügen sind gegebenenfalls weitere Reiseunterlagen‚ die für die Ein-/Ausreise ins/aus dem Zielland erforderlich sind (Visa‚ Impfzeugnisse und Ähnliches) vorzulegen. Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich‚ bei Reiseantritt gültige und vollständige Reiseunterlagen‚ Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen‚ die den Bestimmungen für das jeweilige Flugziel entsprechen. Gleiches gilt für andere‚ für die Beförderung unverzichtbare Dokumente‚ wie ärztliche Atteste‚ Impfzeugnisse u.Ä. (auch für mitgeführte Tiere). Chair Airlines ist berechtigt‚ die Beförderung zu verweigern‚ wenn die Reiseunterlagen nicht gültig und/oder nicht vollständig sind‚ Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder länderspezifische Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden.
4. Beförderung von Gepäck / Freigepäck
Chair Airlines kann die Annahme des Gepäcks verweigern‚ wenn es nicht so verpackt und verschlossen ist‚ dass eine sichere Beförderung gewährleistet ist. Der Fluggast ist dafür verantwortlich‚ sein Gepäck so zu gestalten‚ dass das Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände den Anforderungen einer Flugbeförderung entsprechen ohne Schaden zu nehmen. Es wird empfohlen‚ den Namen und die Adresse des Fluggastes an und im Gepäck anzubringen. Die Freigepäckgrenze für Handgepäck beträgt 8 kg und die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Masse: 55cm x 40cm x 20cm nicht überschreiten. Wegen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Stück Handgepäck je Fluggast erlaubt. Ein Aufgabegepäck ist je nach Buchungsklasse gewährleistet. Bei Flex Buchungen beträgt das Freigepäck 23 kg je Fluggast und bei Comfort Buchungen 32 kg je Fluggast‚ sofern Sonderregelungen (z.B. in mit Reiseveranstaltern abgeschlossenen Charterverträgen) nicht etwas anderes bestimmen. Aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen darf ein einzelnes aufgegebenes Gepäckstück‚ unabhängig von der Freigepäckmenge‚ grundsätzlich nicht schwerer als 32 kg sein. Für Kleinkinder unter 2 Jahren ist ein Freigepäckstück à 10 kg inklusive. Pro Kleinkind unter 2 Jahren kann ein Kinderwagen oder ein Buggy oder ein Kindersitz oder ein Kinderreisebett kostenfrei befördert werden.
Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem am Check-in erhaltenen Gepäckabschnitt. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert‚ in dem der Fluggast befördert wird‚ es sei denn‚ dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern‚ unter der Beachtung der Sicherheitsbestimmungen (Sicherheits-Check; Gepäckidentifikation). Die Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet‚ sein Gepäck am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung entgegenzunehmen‚ sobald es ausgegeben wird. Chair Airlines bietet keine Zustelldienste für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Wird das aufgegebene Gepäck nicht abgeholt oder die Annahme verweigert‚ ist Chair Airlines berechtigt‚ gegebenenfalls entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen.
5. Allgemein verbotenes Gepäck
Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen (weder als aufgegebenes noch als Handgepäck):
• Gegenstände‚ die geeignet sind‚ das Flugzeug‚ Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden‚ insbesondere Explosivstoffe‚ komprimierte Gase‚ oxydierende‚ radioaktive‚ ätzende oder magnetisierende Stoffe‚ leicht entzündliche Stoffe‚ giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art‚ d. h. alle Gegenstände oder Substanzen‚ die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind
• Gegenstände‚ die nach Ansicht von Chair Airlines wegen ihres Gewichts‚ ihrer Grösse oder Art für die Beförderung ungeeignet sind
• Explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge (Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf ein Gasfeuerzeug an seiner Person mitführen
Die Beförderung von Waffen jeder Art (insbesondere Schuss-‚ Hieb-‚ Stosswaffen sowie Sprühgeräte) ist Chair Airlines vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Waffen können von Chair Airlines nach eigenem Ermessen als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. Die Waffen müssen entladen sowie mit einer Sicherheitssperre versehen sein. Waffe und ggf. Munition müssen sicher verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Gefahrgutbestimmungen der ICAO und der IATA. Weitere Informationen erhalten Sie beim Chair Airlines Service Center unter servicecenter@chair.ch ‚ Tel. +41 44 577 61 02.
Eine Ausnahme bezüglich der Mitführung von Waffen gilt für Polizeibeamte‚ die in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten eine Waffe bei sich zu tragen haben und die sich bei dem Check-In und Einstieg in das Flugzeug durch ihren Dienstausweis ausweisen. Sie dürfen ihre Waffe in den Fluggastraum mitnehmen‚ haben sie aber während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen. Alle Einzelheiten erfahren Sie bei der erforderlichen Anmeldung bei Chair Airlines unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02.
Führt der Fluggast Gegenstände‚ die ihrer äusseren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen‚ Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken‚ mit sich‚ so hat er dies vor Reiseantritt der Chair Airlines anzuzeigen und offen zu legen. Die Chair Airlines lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur als aufgegebenes Gepäck oder Fracht zu.
6. Verbotene Gegenstände im Handgepäck
Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall)‚ Katapulte‚ Besteck‚ Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge)‚ handelsübliche Spielzeuge‚ die möglicherweise als Waffe verwendet werden können‚ Stricknadeln‚ Sportschläger (Billard-‚ Snooker- oder Polostöcke) und sonstige Sport- und Freizeitausrüstung‚ die als Waffe verwendet werden kann (z.B. Skateboard‚ Angelrute oder Paddel)‚ und jegliche anderen scharfen Objekte sind im Fluggastraum nicht erlaubt. Dies gilt auch für Nagelscheren‚ -feilen‚ Stielkämme und Spritzen (ausser für nachgewiesene medizinische Zwecke während des Fluges – eine vorherige Anmeldung bei Chair Airlines ist erforderlich). In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im Fluggastraum ausgeschlossen; sie dürfen‚ wenn gesichert verpackt‚ ausschliesslich im aufzugebenden Gepäck befördert werden. Auf Flügen und Anschlussflügen‚ die in der Schweiz oder in der EU starten‚ dürfen Flüssigkeiten nur eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden.
Flüssige und gelartige Produkte‚ wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel‚ sind im Handgepäck nur gestattet‚ sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen.
• Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge)
• Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten‚ wieder verschliessbaren Plastikbeutel (z. B. sogenannte "Zipper" ) mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden
• pro Person darf nur ein Beutel mitgeführt werden
• der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden
• Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung )‚ die während des Fluges an Bord benötigt werden‚ können ausserhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.
Artikel und Beutel‚ die den Massgaben nicht entsprechen‚ dürfen nicht mit an Bord genommen werden.
Verschiedene Staaten ausserhalb der Schweiz und der EU haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können bei Chair Airlines unter: servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 erfragt werden. Duty Free Artikel‚ die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden‚ dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden‚ sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt. Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen.
7. Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck
Im aufzugebenden Gepäck dürfen keine Gegenstände enthalten sein‚ die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts‚ ihrer Grösse oder Art oder aufgrund ihrer Verderblichkeit (z.B. Lebensmittel)‚ Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; wir empfehlen ausdrücklich‚ Gegenstände von besonderem Wert‚ wie z.B. Geld‚ Schmuck‚ Edelmetalle‚ Edelsteine‚ Laptops‚ Kameras‚ Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte‚ Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder Dokumente‚ Muster‚ Ausweispapiere‚ Haus-‚ Schlüssel oder Medikamente im Handgepäck zu befördern. Chair Airlines darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt (Ziffer 22).
8. Sonder- und Übergepäck
Gepäck‚ welches nicht als Freigepäck gilt‚ insbesondere aufgrund seines Gewichts‚ seiner Sperrigkeit oder sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung (z.B. bei Tieren oder Waffen) ist gebührenpflichtig. Es gelten zusätzlich jeweils die Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen des „Flugreise-Veranstalters".
Die Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten‚ anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung dieses Gepäcks. Jedes Sondergepäck und auch Übergepäck unterliegt der Anmeldepflicht über Chair Airlines unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02.
Nur bei schriftlicher Rückbestätigung von Chair Airlines besteht Anspruch auf Beförderung‚ da Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von derartigem Gepäcks die verfügbare Kapazität und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sind. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.
Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äussere und innere Beschädigungen zu verpacken. Chair Airlines kann Sondergepäck zurückweisen‚ wenn es nicht entsprechend verpackt ist. Die Annahme trotz unzureichender Verpackung‚ die bei Entgegennahme nicht immer erkennbar ist‚ begründet keine Haftungsübernahme von Chair Airlines – es bleibt Verantwortung und Risiko des Fluggastes‚ für eine sichere Verpackung zu sorgen.
Fahrräder sind in einer geeigneten Verpackung aufzugeben. Dabei müssen Lenkstangen nach innen gedreht‚ Vorderräder arretiert‚ Pedale entfernt und die Luft aus den Reifen herausgelassen werden. Golfgepäck ist in geeigneter Weise zu verpacken. Gleiches gilt für sonstige Sportgeräte.
Für die Beförderung von Tieren sind zusätzliche Kriterien einzuhalten. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur‚ wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet wird. Dies ist direkt während des Buchungsprozesses unter weitere Optionen möglich. Nachträglich kann die Buchung über das Service Center per E-Mail servicecenter@chair.ch‚ oder per Tel. +41 44 577 61 02 angemeldet werden.
Anerkannte Behindertenbegleithunde‚ die einen behinderten Fluggast begleiten‚ werden kostenlos im Fluggastraum transportiert. Die Mitnahme eines Behindertenbegleithundes kann ebenfalls während des Buchungsprozesses angemeldet werden oder nachträglich per E-Mail servicecenter@chair.ch‚ oder Tel. +41 44 577 61 02 angemeldet werden.
Bis zu zwei Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen für behinderte Fluggäste werden kostenlos im Frachtraum transportiert. Die Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen sollten zusammenklappbar sein. Die Frachtraumgrösse als auch vorgeschriebene Frachtraumgewichtsbelastungen können den Transport insbesondere von batteriebetriebenen Rollstühlen oder Mobilitätshilfen unmöglich machen. Bitte beachten Sie‚ dass batteriebetriebene Rollstühle nur aufrecht transportiert werden können und daher die Masse der Flugzeug-Frachtraumklappe unter Umständen eine Verladung unmöglich machen können. Ebenso kann eine Ver- bzw. Entladung an einem Flughafen aufgrund fehlender Verladehilfsmittel unmöglich sein. Ein Beförderungsanspruch besteht daher und aufgrund von Gefahrgutvorschriften (insbesondere sind Nassbatterien verbotene Gegenstände‚ zugelassen sind aber Trocken- und Gelbatterien) nur‚ wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls bzw. der Mobilitätshilfe direkt während des Buchungsprozesses angemeldet wird oder bis spätestens 48 Stunden vor Abflug) unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 angemeldet werden.
Chair Airlines übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Schäden an Sonder- bzw. Sperrgepäck auf ihren Flügen‚ sofern dieses aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Danach gilt eine höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck‚ wenn der Fluggast spätestens bei der Aufgabe des Reisegepäcks eine besondere Erklärung abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Passagiere‚ die entsprechendes schadensanfälliges Reisegepäck (z.B. Elektrogeräte‚ Flachbildschirme u.ä.) aufgeben‚ müssen bei der Abfertigung eine Verzichtserklärung unterschreiben‚ dass sie darauf hingewiesen worden sind‚ dass ihr Gepäck aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist und dass Chair Airlines und die „Flugreise-Veranstalter“ von jeglicher Verantwortung freigesprochen werden.
9. Gepäckschäden/-verluste
Die Haftung für Schäden durch Zerstörung‚ Beschädigung oder Verlust und Verspätung von Gepäck bei der Beförderung unterliegt der Haftungsanordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999‚ das in der EU und der Schweiz durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung umgesetzt wurde. Die Haftung ist eingeschränkt gemäss den Bestimmungen in Ziffer 22 unserer ABB.
Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
Chair Airlines haftet nicht für entgangene Urlaubsfreude und/oder Schmerzensgeld bei Gepäckbeschädigung‚ Gepäckverlust oder Gepäckszerstörung und Gepäckverspätung. Flugpreisminderungen kann der Fluggast für Zerstörung‚ Beschädigung‚ Verlust oder Verspätung von Reisegepäck nicht verlangen.
Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist‚ gilt als vereinbart‚ dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
Chair Airlines und die „Flugreise-Veranstalter“ haften nicht für Schäden‚ die durch Gegenstände im Gepäck verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck eines Fluggastes Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder dem Eigentum von Chair Airlines‚ so haftet der Eigentümer bzw. der Fluggast für den daraus entstehenden Schaden.
Gepäckschäden‚ die durch notwendige Sicherheitsprüfungen entstehen können‚ wenn der Fluggast im aufgegebenen Gepäck untersagte Gegenstände mitführt‚ werden wegen Eigenverschuldens des Fluggastes von der Haftung ausgeschlossen.
10. Meldung von Gepäckschäden/-verlusten
Die Meldung eines Schadens oder Verlusts hat am jeweiligen Zielflughafen unverzüglich bei dem die Chair Airlines betreuenden Abfertigungsagenten („Lost&Found“) zu erfolgen mit Aufnahme eines Schadensprotokolls oder durch Übersendung der Schadensanzeige an die Chair Airlines AG‚ Flughofstrasse 57‚ 8152 Glattbrugg‚ Schweiz oder E-Mail an lostandfound@chair.ch. Im Verlustfall erfolgt eine Eingabe in das weltweit agierende elektronische Suchsystem. Bei Verlusten oder Schäden‚ die nach Verlassen des Flughafengeländes gemeldet werden‚ muss der Fluggast nachweisen‚ dass der Verlust/Schaden nicht zwischen Gepäckausgabe nach dem Flug und Aufnahme der Meldung eingetreten ist.
Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung an‚ so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet‚ dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Hierbei gilt‚ dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen‚ Druck aushalten müssen und Kratzer oder kleinere Beulen eine natürliche Abnutzung darstellen. Chair Airlines bietet keine Zustelldienste für Gepäckstücke vom und zum Flughafen an. Wird das aufgegebene Gepäck nicht abgeholt oder die Annahme verweigert‚ ist Chair Airlines berechtigt‚ gegebenenfalls entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen. Ergänzend wird auf die Hinweise in Ziffer 22 verwiesen‚ insbesondere in Bezug auf Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse.
11. Beförderung von Kleinkindern („Infants“)‚ Kindern und Jugendlichen
Massgeblich für die Zuordnung zu den oben genannten jeweiligen Beförderungskategorien ist das Alter des jungen Fluggastes bei Antritt des gebuchten Fluges.
Neugeborene bis zum Alter von 48 Stunden werden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden nicht befördert‚ bis zum Alter von 7 Tagen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Die Beförderung eines Kleinkindes unter 2 Jahren ist nur in Begleitung je eines Erwachsenen möglich. Falls die erwachsene Begleitperson nicht erziehungsberechtigt ist‚ hat sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes (Klein-) Kind (0-4 Jahre)") vorzulegen.
Für die Beförderung von Kleinkindern unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz wird 10% vom regulären Netto-Flugpreis verlangt.
Für Kleinkinder unter 2 Jahren ist ein Freigepäckstück à 10 kg inklusive. Pro Kleinkind unter 2 Jahren kann ein Kinderwagen oder ein Buggy oder ein Kindersitz oder ein Kinderreisebett kostenfrei befördert werden.
Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Chair Airlines Flugzeugen
Kleinkinder müssen gemäss AIR OPS‚ CAT.OP.MPA.225 und AIR OPS‚ CAT.IDE.A.205 auf dem Schoss der erwachsenen Begleitperson und mit Sicherung durch einen im Flugzeug erhältlichen Schlaufengurt („Loopbelt“)‚ der gekoppelt ist mit dem Sicherheitsgurt der Begleitperson‚ befördert werden‚ sofern kein anderes Kinderrückhaltesystem („KRS“) verwendet wird.
Chair Airlines akzeptiert neben der Sicherung von Kleinkindern mit Loopbelts auch andere KRS für Kleinkinder und Kinder. Chair Airlines stellt ausser dem Loopbelt keine anderen KRS zur Verfügung.
Wünscht der Fluggast ein anderes KRS‚ so muss er ein Eigenes mitbringen.
Bitte beachten Sie‚ dass für die Beförderung eines Kleinkindes mit einem anderen KRS als dem Loopbelt ein separater Sitzplatz zum Kinderpreis gebucht werden muss.
Geeignete KRS neben dem Loopbelt für Chair Airlines Flugzeuge sind:
• Die Masse des KRS dürfen in der Breite 43 cm maximal betragen
• Es dürfen nur KRS verwendet werden‚ die zur Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurt) zugelassen sind
• KRS‚ die von der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates‚ der FAA oder Transport Canada für die ausschliessliche Verwendung in Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind
• KRS‚ die gemäss der UN-Norm ECE R 44‚ -03 oder einer neueren Version für die Verwendung in Kraftfahrzeugen zugelassen sind
• KRS‚ die gemäss der kanadischen CMVSS 213/213.1 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen sind
• KRS‚ die gemäss der US-amerikanischen Norm FMVSS Nr. 213 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen und mit einem Aufkleber mit folgender roter Aufschrift versehen sind: "THIS CHILD RESTRAINT SYSTEM CONFORMS TO ALL APPLICABLE FEDERAL MOTOR VEHICLE SAFETY STANDARDS“ und “THIS RESTRAINT IS CERTIFIED FOR USE IN MOTOR VEHICLES AND AIRCRAFT”
Die Begleitperson muss‚ den Weisungen des Kabinenpersonals folgend‚ auf dem Platz direkt neben dem KRS sitzen und ist verantwortlich für das korrekte Befestigen des KRS auf dem Passagiersitz und das Sichern des Kindes im KRS.
Das Kabinenpersonal kann die Nutzung eines KRS an Bord trotz bestätigter Buchung ablehnen‚ falls die Einhaltung der Sicherheitskriterien nicht gewährleistet werden kann (z.B. wenn der Kindersitz defekt ist oder sich nicht auf dem Flugzeugsitz befestigen lässt).
Erfahrungsgemäss haben sich die folgenden Modelle mit dem Zulassungssiegel „For use in aircraft“ des TÜV Rheinland als besonders geeignet erwiesen:
• Maxi Cosi Mico | • Storchenmühle Maximum |
ID-Nr.: 8011000571 | ID-Nr.: 2711305500 |
Gewicht: 0-10 kg | Gewicht: 0-10 kg |
Kindergrösse: max. 75 cm | Kindergrösse: max. 75 cm |
• Maxi Cosi Citi | • Römer King Quickfix |
ID-Nr.: 8811410300 | ID-Nr.: 8811400300 |
Gewicht: 0-13 kg | Gewicht: 9-18 kg |
Kindergrösse: max. 75 cm | Kindergrösse: max. 98 cm |
Anmeldung
Das KRS muss bis spätestens 2 Werktage vor Abflug unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 angemeldet werden.
Die Beförderung eines Kindes ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist nur in Begleitung einer Person ab 16 Jahren möglich. Falls die erwachsene Begleitperson nicht erziehungsberechtigt ist‚ hat sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes (Klein-) Kind (0-4 Jahre)") vorlegt. Kinder (5 – 11 Jahre) ohne Begleitung sind bei Chair Airlines unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 bis spätestens zwei Werktage vor Abflug anzumelden. Die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden alleinreisenden Kinder unter 12 Jahren ist aus Sicherheitsgründen beschränkt. Ein Beförderungsanspruch besteht nur bei schriftlicher Rückbestätigung durch Chair Airlines.
Unbegleitete Kinder (5 - 11 Jahre) werden nur befördert‚ wenn bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes Kind (5-11 Jahre)") vorliegt.
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt zusätzlich geltende Vorschriften einzelner Länder. Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird eine Gebühr von CHF 90 pro Strecke erhoben. Jugendliche (ab 12 - 17 Jahre) ohne Begleitung werden befördert‚ wenn sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular „Elterliche Zustimmung für alleinreisende Jugendliche (12-17 Jahre)“) vorweisen können.
Achtung:
Es wird darauf hingewiesen‚ dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Authorisierungsformular ihrer/ihres Erziehungsberechtigten vorweisen müssen‚ um ihren Heimatstaat verlassen zu dürfen (Prävention gegen Kindesentführung). Es ist Sache des Fluggastes‚ etwa erforderliche Unterlagen mitzuführen. Bei Nichtvorlage kann Chair Airlines die Beförderung verweigern. Die Vorlage eines gültigen geeigneten Ausweisdokuments (Kinderreisepass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder.
Achtung:
Chair Airlines stellt weder bei der Abfertigung noch während des Fluges eine Begleitung oder Aufsicht für Minderjährige; für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht wird keine Haftung übernommen.
12. Beförderung von Schwangeren
Schwangere dürfen bis zur Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche reisen‚ wenn sie eine ärztliche Bescheinigung (Mutterpass) vorlegen‚ die ihr Schwangerschaftsstadium belegt. Fällt der Flug auf den Zeitraum nach der 36. Schwangerschaftswoche‚ kann Chair Airlines die Beförderung verweigern. Dies gilt bereits für den Hinflug‚ wenn nur der Rückflug in diesen Zeitraum fällt. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken empfehlen wir in jedem Fall‚ vor Reiseantritt den behandelnden Arzt zu konsultieren.
13. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
„Personen mit eingeschränkter Mobilität“ oder „behinderte Menschen“ sind Personen‚ deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen‚ dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung‚ einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung‚ wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. Um geltenden Sicherheitsbestimmungen‚ die in internationalen‚ EU-gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind‚ oder um den Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nachzukommen‚ darf Chair Airlines verlangen‚ dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität‚ die nicht in der Lage ist‚ sich an Bord des Flugzeuges in notwendigem Umfang selbst zu versorgen‚ von einer anderen Person auf dem Flug begleitet wird‚ die in der Lage ist‚ die erforderliche Hilfe zu leisten‚ die dieser Fluggast benötigt. Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson für solche Fluggäste besteht nicht‚ Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis zu entrichten.
Medizinische Hilfsmittel‚ Geräte und Medikamente sind aus Sicherheitsgründen anmeldepflichtig (servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02) und werden für den persönlichen Bedarf‚ gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes und sofern nicht verboten‚ nach schriftlicher Rückbestätigung bei verfügbarer Kapazität und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen kostenlos im Laderaum transportiert‚ sofern sie nicht unter zulässiges Hand-/Kabinengepäck fallen. Behinderte Passagiere können ihre Behindertenbegleithunde in die Kabine nehmen. Die Beförderung eines anerkannten Behindertenbegleithundes erfolgt kostenlos. Es wird ergänzend auf Ziff. 8 verwiesen. Die Beförderung von jeglichen Tieren in das Vereinigte Königreich‚ nach Irland‚ Malta und Schweden ist nur unter Einhaltung sehr strenger Vorschriften erlaubt. Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei Chair Airlines ist unbedingt erforderlich (servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02). Das gilt auch für Personen‚ die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen.
Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus Sicherheitsgründen beschränkt ist‚ wird dringend empfohlen‚ die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung‚ spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Chair Airlines unter servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 zukommen zu lassen.
14. Nichtraucherflüge
Alle Flüge der Chair Airlines sind Nichtraucherflüge.
15. Sicherheitsbestimmungen / elektronische Geräte
Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte durch den Fluggast während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch das Kabinenpersonal gestattet.
16. Mitgebrachte alkoholische Getränke
Der Genuss jeglicher alkoholischer Getränke‚ die nicht von einem Besatzungsmitglied serviert worden sind‚ ist auf Flügen der Chair Airlines verboten.
17. Verhalten an Bord
Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so‚ dass
• das Flugzeug‚ eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden
• die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird
• Anweisungen der Besatzung‚ insbesondere in Bezug auf das Rauchen‚ den Alkohol- oder Drogenkonsum‚ nicht befolgt werden
• sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung‚ zu Schäden oder Verletzungen führt
kann die Chair Airlines Massnahmen ergreifen‚ die erforderlich und verhältnismässig sind‚ um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden.
Chair Airlines kann diesen Fluggast – falls erforderlich und verhältnismässig – aus dem Flugzeug verweisen‚ seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Chair Airlines behält sich die strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfolgung solcher Verstösse vor.
18. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt‚ alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung‚ Beladung sowie Verteilung‚ Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen‚ ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt‚ von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder eine Zwischenlandung eingelegt wird. Dies gilt auch‚ wenn das Verhalten‚ der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist‚ dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. Vertretbare Kosten‚ die Chair Airlines aufgrund einer solchen ausserplanmässigen Landung entstehen‚ hat der betroffene Fluggast Chair Airlines zu erstatten.
19. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung
Chair Airlines kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes und/oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen‚ wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:
• die Beförderung würde gegen geltendes Recht‚ geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstossen‚ welches überflogen wird
• die Beförderung würde die Sicherheit‚ Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen
• der geistige oder physische Zustand‚ einschliesslich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung‚ stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst‚ für andere Fluggäste‚ für die Besatzungsmitglieder oder für Gegenstände dar
• der Fluggast verweigert erforderliche Sicherheitsuntersuchungen seiner Person oder seines Gepäck
• der gültige Flugpreis‚ fällige Steuern oder Zuschläge‚ auch für vorangegangene Flüge‚ wurden nicht bezahlt
• der Fluggast führt nicht alle erforderlichen Reisedokumente mit oder diese sind nicht gültig‚ er zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung
• der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsbestätigung oder die genannte Buchungsbestätigung stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen‚ dass er die gebuchte Person ist
• der Fluggast verstösst gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Chair Airlines oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts des „Flugreise-Veranstalters“ oder der Chair Airlines
• der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich
• der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen‚ die zu einer Gefährdung der Sicherheit‚ Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums eines „Flugreise-Veranstalters“ oder der Chair Airlines geführt hat oder ein „Flugreise-Veranstalter“ oder die Chair Airlines haben dem Fluggast Hausverbot erteilt
• Die Beförderung von unbegleiteten Kindern‚ Jugendlichen‚ Schwangeren‚ kranken oder anderen Personen‚ die eine besondere Unterstützung benötigen‚ steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der von Chair Airlines in diesen ABB genannten Bedingungen
20. Nichtbeförderung
Chair Airlines kann von der Durchführung des Fluges absehen‚ wenn infolge bei der Buchung nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg‚ terroristische Unruhen‚ Naturkatastrophen)‚ Streik von Flughafenpersonal oder sonstiger‚ für die Flugdurchführung erforderlicher dritter Personen‚ Zoll- und Passbeamten‚ o.ä.‚ schlechtes Wetter‚ unerwartete Flugsicherheitsmängel‚ Sicherheitsrisiken oder behördlicher Anordnungen‚ die weder von Chair Airlines zu beeinflussen noch zu vertreten sind‚ Gründe eintreten‚ die die Durchführung des Fluges erheblich erschweren‚ gefährden oder beeinträchtigen.
21. Hinweis gemäss Verordnung Nr. (EG) 261/2004: Fluggastrechte bei Unregelmässigkeiten (Nichtbeförderung‚ Annullierung und grosse Verspätung)
Dieser Hinweis fasst die Haftungsregeln zusammen‚ die von Fluggesellschaften der europäischen Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung‚ Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste‚ die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen‚ der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Die Verordnung gilt nur‚ wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt‚ sich (ausser im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Ausgleichsleistungen kann ausgeschlossen sein‚ wenn das Vorkommnis auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist‚ die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Massnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen‚ politischer Instabilität‚ Streiks‚ Sicherheitsrisiken‚ unerwarteten Flugsicherheitsmängeln). Der Fluggast hat kein Recht auf diese Leistungen‚ wenn er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit‚ allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden ist.
Verspätungen laut Verordnung Nr. (EG) 261/2004 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmässigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3'500 km Entfernung‚ von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1'500 und 3'500 km sowie Flügen über 1'500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1'500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist‚ dass der Flug eine grosse Verspätung haben wird‚ hat der Fluggast das Recht‚ von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit‚ gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate‚ Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren‚ wenn durch sie der Abflug noch weiter verzögert würde.
Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast das Recht‚ sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten zu lassen‚ für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur soweit der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist‚ ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung‚ so dass bei einer Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Ausserdem wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen‚ wobei dann Verpflegungs-‚ Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Wenn der Fluggast unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen wurde‚ hat er zusätzlich das Recht auf eine Ausgleichsleistung (bar‚ Scheck oder Überweisung oder‚ mit seiner Einwilligung‚ in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1'500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR‚ zwischen 1'500 und 3'500 km und Flügen innerhalb der EU über 1'500 km 400 EUR sowie bei allen anderen Flügen 600 EUR.
Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten‚ dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1'500 km nicht später als 2 Stunden‚ bei Flügen zwischen 1'500 und 3'500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3'500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt‚ beträgt die Ausgleichsleistung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen‚ d. h. also 125 EUR‚ 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug‚ auf dem der Fluggast eine bestätigte Buchung hat‚ annulliert worden sein‚ hat der Fluggast ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung‚ Betreuungsleistung‚ Erstattung und Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt.
Falls die Annullierung des Fluges wegen aussergewöhnlicher Umstände erfolgte‚ hat der Fluggast kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug‚ bei Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit‚ sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für die Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt‚ Passenger Rights‚ CH-3003 Bern.
Wenn der Fluggast den Flug über einen „Flugreise-Veranstalter“ bucht und dieser im Falle der Nichtbeförderung‚ Annullierung oder Verspätung die Leistungen nach der VO (EG) 261/04 erbringt‚ kann der Fluggast nicht verlangen‚ dass Chair Airlines die Leistungen ebenfalls erbringt.
22. Hinweis gemäss Anhang zur Verordnung Nr. (EG) 2027/1997 in der Fassung der Verordnung Nr. (EG) 889/2002: Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen‚ die von den Luftfahrtunternehmen der Schweiz oder der EU nach den Rechtsvorschriften der Schweiz‚ der EU und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128'821 SZR (ca. CHF 172'329) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden‚ dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt‚ hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten‚ um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16'000 SZR (ca. CHF 21'800).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen‚ es sei denn‚ dass es alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Massnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5'346 SZR (ca. CHF 7'151 CHF) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck‚ es sei denn‚ dass es alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Massnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1'288 SZR (ca. CHF 1'723) begrenzt.
Zerstörung‚ Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung‚ den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1'288 SZR (ca. CHF 1'723). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung‚ sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt‚ wenn der Fluggast spätestens bei der Aufgabe des Reisegepäcks eine besondere Erklärung abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung‚ Verspätung‚ Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen‚ bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen‚ nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde‚ schriftlich Anzeige erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist‚ kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben‚ so ist dieses das den Vertrag schliessende Luftfahrtunternehmen.
Haftungsausschluss
Wir haften nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz müssen innerhalb von zwei Jahren‚ beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag‚ an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen‚ erhoben werden.
Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999‚ das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."
Achtung:
Diese Hinweise gemäss Ziff. 21 und 22 sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. VO (EG) Nr. 261/2004. Diese Hinweise stellen jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage dar‚ noch können sie zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder zur Auslegung der genannten Verordnungen verwendet werden.
23. Datenschutz
1. Ab dem 25. Mai 2018 sind Fluggesellschaften‚ die von der Schweiz aus operieren‚ verpflichtet‚ ihre Passagierdatensätze (PNR-Daten) an die EU-Mitgliedstaaten zu übertragen‚ in die sie fliegen. Dieser Transfer ist erforderlich gemäss EU-Richtlinie 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung‚ Aufdeckung‚ Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0681) sowie gemäss den entsprechenden nationalen Ausführungsgesetzen in den EU-Mitgliedstaaten. Der Transfer erfolgt unter Berücksichtigung des Schweizer Datenschutzgesetzes.
2. Passagierdatensätze (PNR-Daten) sind Informationen von Passagieren‚ die von Fluggesellschaften erfasst werden‚ um Buchungen vorzunehmen und den Check-in-Vorgang abzuwickeln. Es handelt sich um Aufzeichnungen der notwendigen Angaben jedes Passagiers‚ die in den Buchungs- und Abflugkontrollsystemen der jeweiligen Fluggesellschaft gespeichert werden. Die Datensätze können eine Vielzahl von Informationen enthalten‚ darunter Reisedaten‚ Reiseroute‚ Ticketinformationen‚ Kontaktangaben‚ Reiseveranstalter‚ Zahlungsmittel‚ Sitznummer und Gepäckinformationen‚ gemäss der Aufzählung in Anhang I der EU-Richtlinie 20161/681. Diese Informationen werden an die sogenannten PNR-Zentralstellen derjenigen EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet‚ in denen der Flug beginnt und endet. Die PNR-Zentralstellen sind befugt‚ die Daten zur Verhütung‚ Aufdeckung‚ Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zu analysieren und zu verarbeiten. Darüber hinaus sind sie befugt‚ die Passagierdatensätze an die zuständigen Behörden im eigenen Land‚ an die entsprechenden PNR-Zentralstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol zu übermitteln.
3. Jeder Passagier hat das Recht auf den Schutz von und den Zugriff auf personenbezogene Daten‚ das Recht auf Berichtigung und Vernichtung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Kompensation und gerichtliche Wiedergutmachung gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (Art. 15) oder der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung‚ Ermittlung‚ Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0089.01.DEU)(Art. 12–17).
24. Änderungen
Keine Agentur‚ kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt‚ diese Beförderungsbedingungen abzuändern‚ zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Chair Airlines AG